auf diese Weise die erwähnten Verletzungen zufügte. Die Tatsache, dass D.________ das Ziel des ersten Schlags und die weiteren Schläge verschwieg, wird von der Kammer als klarer Hinweis darauf gewertet, dass D.________ bewusst war, dass er mit diesen Schlägen deutlich über das für seine Verteidigung Notwendige hinausgegangen ist. Zu den Verletzungen von A.________ bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Handgelenksfraktur eine Operation notwendig war (pag. 518 f.). An der Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 gab A.________ an, er habe Beschwerden im linken Arm, auf den er geschlagen worden sei.