Wie ausgeführt, wird aber entgegen seinen weiteren Aussagen davon ausgegangen, dass D.________ insgesamt vier Mal auf A.________ einschlug, bevor ihm der Baseballschläger abhandenkam, dass die Schläge nicht gegen den Oberschenkel von A.________, sondern gegen dessen Schulter, Oberarm oder Handgelenk gerichtet waren und dass er A.________ auf diese Weise die erwähnten Verletzungen zufügte.