35 geschlagen zu haben, evtl. um einen Angriff mit einem Holzstock durch A.________ abzuwehren. Mit Blick auf diese Vorwürfe und die mit Unsicherheit behaftete Beweislage ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass D.________ den ersten Schlag tatsächlich vorgenommen hat, um einen Angriff von A.________ abzuwehren, dieser somit Anstalten machte, D.________ mit einem Gegenstand zu schlagen. Wie ausgeführt, wird aber entgegen seinen weiteren Aussagen davon ausgegangen, dass D.________ insgesamt vier Mal auf A.___