Der Sachverhaltsbeschreibung in diesem Arztbericht kommt kein bedeutender Beweiswert zu, da nicht ersichtlich ist, wie diese zustande kam und da die sachgetreue Beschreibung der Vorgeschichte nicht Fokus der ärztlichen Berichterstattung war. Darüber hinaus ist der Bericht vom 21. Dezember 2016 der einzige Arztbericht und überhaupt das einzige Beweismittel in den Akten, welches die Ursache für die Verletzungen von A.________ auf diese Weise beschreibt. Zuletzt entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Operationsbericht vom 21. Dezember 2016 inhaltlich nicht einmal der Schilderung von D.________, wonach der Sturz über eine Treppe erfolgt sei.