sowie aufgrund der Vereinbarkeit der von ihm beschriebenen Schläge mit seinem Verletzungsbild ist weiter erstellt, dass die vier Schläge mit dem Baseballschläger bei A.________ die ärztlich dokumentierten Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüsselbein sowie am Handgelenk verursacht haben (pag. 514 ff.). Die Darstellung von D.________, wonach sich A.________ die Verletzungen bei einem Sturz über die Treppenstufen zugezogen habe, ist, wie in der Aussageanalyse ausgeführt, nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung gewertet – zumal D.________ bis zu seiner Anzeige und der darauffolgenden ersten Einvernahme am 11. Januar 2017 Zeit hatte, seine Aussagen vorzubereiten.