auch an der Berufungsverhandlung die Beherrschung verloren, den Anwalt von A.________ mehrfach beim Plädieren unterbrochen und schlussendlich nach Zurechtweisungen durch den Vorsitzenden den Saal verlassen müssen (pag. 1399). Diese Tendenz ist in der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen sein. In Kombination dieser verschiedenen Elemente geht die Kammer insbesondere davon aus, dass die Handlungen von D.________ am 27. November 2016 nicht ausschliesslich durch ein Bedrohungsgefühl und eine «Pflicht zum Erscheinen» motiviert waren und er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, die Konfrontation mit A.________ zu vermeiden.