33 zu nehmen oder einfach zu Hause zu bleiben. Der Verteidigung von D.________ kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Nachricht könne nur so verstanden werden, dass D.________ zum Erscheinen aufgefordert worden sei, ansonsten A.________ zu ihm nach Hause komme, weshalb die Begegnung für D.________ unvermeidbar gewesen sei. D.________ scheint in der Zwischenzeit ebenfalls anderer Ansicht zu sein, gab er doch an der Berufungsverhandlung an: «Man hätte nicht da hingehen sollen» (pag. 1377 Z. 2 ff.). Zugleich geht aus den Akten hervor, dass (auch) D.________ durchaus impulsiv sein kann.