Insbesondere da D.________ seine Geldschuld weiterhin nicht beglichen hatte. Nicht glaubhaft erscheint für die Kammer jedoch das Ausmass des geltend gemachten Bedrohungsgefühls: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb D.________ sich zu A.________ ans Feuer begeben hat, wenn er sich derart verängstigt fühlte, zumal gerade D.________ im Zusammenhang mit dem Eintreiben der Geldschuld immer wieder betonte, dass das Rechtssystem der Schweiz dafür den Weg der Betreibung vorsehe. Dasselbe gilt auch für das Verhalten in einer Bedrohungslage: