Gleichzeitig haben sich in den Aussagen beider Unstimmigkeiten gezeigt, welche zumindest teilweise an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zweifeln lassen. Dasselbe gilt für die Aussagen der Kollegen von A.________, die teilweise widersprüchliche und inkohärente Angaben gemacht haben. Als vollständig glaubhaft erscheint einzig die Auskunftsperson V.________, der jedoch nur einen kleinen Teil des Vorfalls beobachtet hat und sich überdies bei der Einvernahme an viele Details nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte. 10.9.2 Beginn der Auseinandersetzung D.__