10.9 Gesamtwürdigung 10.9.1 Vorbemerkung Wie in der Aussagenanalyse aufgezeigt, kann auf das Aussagematerial der beiden Beschuldigten nicht ohne Weiteres abgestellt werden. A.________ und D.________ bezeichnen sich gegenseitig als Lügner und beanspruchen für sich, in den Einvernahmen die vollständige Wahrheit gesagt zu haben (exemplarisch A.________: pag. 372 Z. 488 f. und pag. 1369 Z. 36; D.________: pag. 404 Z. 310 und pag. 416 Z. 283 ff.). Gleichzeitig haben sich in den Aussagen beider Unstimmigkeiten gezeigt, welche zumindest teilweise an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zweifeln lassen.