347 Z. 129 ff.). T.________ hat im Vergleich zu seinen Begleitern ausführlicher ausgesagt und hat seine Kollegen mit seinen Aussagen teilweise stark belastet. So hat er nicht nur beschrieben, wie A.________ und U.________ den ihm nicht bekannten D.________ geschlagen haben, sondern gab auch an, R.________ habe das Auto auf dem Trottoir angehalten und sei mit S.________ im Auto sitzen geblieben und habe zugeschaut. Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.