Am 26. Januar 2017 gab er an, er habe mit Facebook-Messenger kommuniziert (pag. 296 Z. 25). A.________ habe ihm ein Tag oder zwei vorher geschrieben (pag. 297 Z. 90). In der Einvernahme vom 29. Juni 2017 schilderte er, sie seien vor einem türkischen Lebensmittelladen in H.________ gestanden und dann habe er A.________ telefoniert und gefragt, ob er etwas benötige. Dieser habe gesagt, dass er in I.________ bei einem Feuer sei (pag. 302 Z. 37 ff.). Er habe keinen Termin per Facebook-Messenger abgemacht (pag. 302f. Z. 55 ff.). Auffallend ist weiter, dass R.________ nur äusserst zurückhaltend Angaben zu seinen Begleitpersonen machte.