297 Z. 95). Er habe gesehen, dass sie sich «mit beiden Armen umarmten. Fast so. Ein Gerangel einfach» (pag. 297 Z. 112 f.). Im Auto seien «Z.________» und «U.________» hinten gesessen (pag. 307 Z. 278 ff.). R.________ schilderte die Handlung in den groben Zügen in beiden Einvernahmen ähnlich, machte aber in Bezug auf die vorliegend wichtigste Sequenz – das Einschreiten seiner beiden Begleiter in die Auseinandersetzung der Beschuldigten – keine Angaben. Weiter widersprach er sich in Bezug auf die Frage, wie er sich mit A.________ genau verabredet habe. Am 26. Januar 2017 gab er an, er habe mit Facebook-Messenger kommuniziert (pag.