321 f. Z. 158 ff.). V.________ hat innerhalb der Einvernahme kohärente Aussagen gemacht, die im Wesentlichen übereinstimmen mit den Angaben, die er gemäss Polizeirapport am 27. November 2016 telefonisch gegenüber der Polizei getätigt hat (pag. 274). V.________ präzisierte, wenn er sich an etwas nicht oder nur noch schwach erinnern konnte, was den Eindruck erweckt, er sei bemüht gewesen, das Geschehene wie von ihm erlebt und ohne Übertreibungen oder Verharmlosungen wiederzugeben. Auf seine Aussagen kann abgestellt werden. 10.8 Aussagen der Kollegen von A.___