Auf diese Schilderungen kann somit weitgehend abgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass D.________ – wie er auch selber angab – aus seiner Position am Boden heraus nicht erkennen konnte, wie und von wem er genau geschlagen wurde. 10.7 Aussagen von V.________ V.________, der am 27. November 2016, 16:51 Uhr bei der Polizei telefonisch Meldung über den Vorfall erstattet hatte (pag. 273), wurde am 23. Juni 2017 als Auskunftsperson befragt und gab an, er sei von W.________ nach I.________ und zum Kreisel beim P.________(Restaurant) gefahren. Dort habe er gesehen, wie zwei vis à vis gestanden seien und sich geprügelt hätten.