__ habe dann einen glühenden Stock aus dem Feuer genommen und ihn D.________ ins Gesicht halten wollen. Daraufhin sei er [D.________] weggerannt (pag. 400 f. Z. 116 ff., pag. 401 Z. 121 ff., pag. 412 Z. 151 ff. und pag. 425 Z. 37 ff.). Wie sich das Handgemenge genau gestaltete, kann den Aussagen von D.________ nicht entnommen werden. Am 11. Januar 2017 sagte er dazu, er habe A.________ mit der linken Hand auf Distanz gehalten. Dieser habe immer noch den Stock in der Hand gehabt. Daher habe er ihm mit der rechten Faust gegen die rechte Körperseite geboxt. Wo er ihn getroffen habe, könne er nicht sagen.