_ sei am Bier trinken gewesen, als er gekommen sei, nach seinem Empfinden sei er aber nicht betrunken gewesen (pag. 403 Z. 250 f.). Am 18. Mai 2017 gab er demgegenüber an, er glaube, A.________ sei betrunken gewesen (pag. 413 Z. 166 f.). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann trotz der Konstanz in den Schilderungen zum groben Handlungsablauf nicht per se von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ zum Beginn dieser Auseinandersetzung abgestellt werden. Es liegt viel mehr der Schluss nahe, dass D.________ verschwiegen bzw. beschönigt hat, in welchem Ausmass er den Baseballschläger gegen A._______