25 daran erinnert, wie A.________ gefallen sein soll, während er vorher zu diesem Sturz keine Details angeben konnte. Aufgrund dieser zahlreichen Unstimmigkeiten werden die Aussagen von D.________ zum angeblichen Sturz von A.________ nicht als glaubhaft erachtet. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen von D.________ ist in seinen Aussagen zum Alkoholisierungszustand von A.________ zu sehen. Am 11. Januar 2017 gab er an, A.________ sei am Bier trinken gewesen, als er gekommen sei, nach seinem Empfinden sei er aber nicht betrunken gewesen (pag.