405 Z. 317 f.). Es ist unklar, wie aus dieser Position heraus ein Schlag gegen die Kniekehle hätte erfolgen sollen. In Bezug auf die von A.________ geltend gemachten Verletzungen gab D.________ wie bereits erwähnt grundsätzlich konstant an, er wisse nicht, wie A.________ sich diese Verletzungen – insbesondere jene an der Schulter und am Schlüsselbein – zugezogen habe. Möglicherweise sei dies geschehen, als A.________ über die Stufen gestürzt sei. An der Einvernahme vom 11. Januar 2017 gab er allerdings noch an, er könne sich die Verletzung am linken Unterarm durch den Schlag mit dem Baseballschläger erklären (pag. 406 Z. 402 ff.).