400 Z. 96 ff.). Am 18. Mai 2017 hingegen gab er an, A.________ habe einen Stock von der Bank genommen, den er dort bereit gelegt habe (pag. 412 Z. 142 ff.). Im Detail ist somit unklar, ob A.________ den Gegenstand nun vom Boden aufgehoben hat, oder von der Bank genommen hat. Wie von Rechtsanwalt E.________ zurecht vorgebracht reicht diese Unstimmigkeit für sich alleine allerdings noch nicht, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ in Frage zu stellen. Auffällig sind jedoch weiter die unterschiedlichen Angaben dazu, wohin D.________ seinen (einzigen) Schlag richten wollte. Am 11. Januar 2017 gab er zunächst an, er habe gezielt gegen den linken Oberschenkel von A.________ ge-