Trotz der Konstanz dieser Aussagen finden sich in den Einzelheiten auch bei D.________ Unstimmigkeiten, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage stellen, und zwar vor allem in Bezug auf den angeblichen Angriff durch A.________ und den konkreten Einsatz des Baseballschlägers. Zunächst gab D.________ am 11. Januar 2017 an, als er bei der Feuerstelle um die Ecke gekommen sei, habe A.________ einen Gegenstand vom Boden aufgenommen, den er sich bereit gelegt habe. Er könne nicht sagen, was es gewesen sei. Der Gegenstand sei an der Bank bereit gestellt gewesen (pag. 400 Z. 96 ff.).