Seine Situation sei damals nicht gut gewesen. An der Berufungsverhandlung äusserte er sich auch erstmals dahingehend, dass man «da nicht hätte hingehen sollen» (pag. 1377 Z. 2 ff.). Er habe den Baselballschläger ganz klar zu seiner Verteidigung mitgenommen und eingesetzt (pag. 1377 Z. 18 ff.). Den Beginn der eigentlichen Auseinandersetzung schilderte D.________ im Wesentlichen wie folgt: Als er zur Feuerstelle gekommen sei, sei A.________ mit einem Gegenstand resp. einem Stock, den er bereitgelegt habe, auf ihn zugegangen und habe ihn damit schlagen wollen. A.________ habe ihn angegriffen.