Am 29. März 2018 ergänzte er hierzu, D.________ habe keinen Fusstritt ins Gesicht abbekommen. Rücken, Beine, Oberschenkel, Gesäss, das könne sein (pag. 394 Z. 183 ff.). Es sei durchaus möglich, dass er D.________ mit dem Fuss in die Nierengegend getreten habe (pag. 394 Z. 90 f.). Am 8. Mai 2017 gab er zudem an, als D.________ noch gestanden sei, habe er ihm einen Faustschlag verpasst. Als er hingefallen sei, habe er ihn getreten und dann habe er mit dem Holzpfosten geschlagen, aber er wisse nicht, ob er zuerst mit dem Holzpfosten geschlagen und dann getreten habe (pag. 376 Z. 646 ff.).