in den Einvernahmen vom 27. und 28. November 2016 eine Beteiligung seiner Kollegen an der Auseinandersetzung bzw. eine Fortsetzung der Auseinandersetzung nach deren Hinzukommen nicht erwähnte (pag. 351 und pag. 357 Z. 185 ff.). Eine detailliertere Schilderung dieser Phase erfolgte erst in den späteren Einvernahmen. Ab der Einvernahme vom 8. Mai 2017 erzählte er weitgehend übereinstimmend, D.________ habe um Hilfe gerufen, als er die anderen habe hinzukommen sehen, weil er nicht gewusst habe, dass diese A.________ zu Hilfe gekommen seien (pag. 366 Z. 243 ff., pag. 384 Z. 84 ff., pag. 393 Z. 120 ff. und pag. 1370 Z. 1 ff.).