371 Z. 444). Zum einen sind wie soeben dargelegt auch innerhalb der übersetzten Einvernahme vom 8. Mai 2017 Unstimmigkeiten zu finden. Zum anderen handelt es sich bei den beschriebenen Unstimmigkeiten nicht um unpräzise Begriffe, sondern um unterschiedlich geschilderte Elemente im Geschehensablauf, die allein mit der fehlenden Übersetzung nicht zu erklären sind. Da im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung und der Beurteilung einer allfälligen Notwehrsituation genau diese Umstände des ersten Schlages elementar sind, kann dazu nicht bedenkenlos auf die Aussagen von A.________ abgestellt werden.