An derselben Einvernahme vom 8. Mai 2017 und auf Vorhalt der soeben beschriebenen Unstimmigkeiten gab er sodann an, D.________ habe ihn einmal auf die linke Schulter geschlagen. Als er [A.________] nach oben aufgeschaut habe, habe D.________ ihn auf den linken Oberarm geschlagen. Dann sei er vor ihn gekommen und habe ihn auf den linken Unterarm geschlagen, als er die Absicht gehabt habe, ihn auf den Kopf zu schlagen und er selber sich mit dem Arm dagegen gewehrt habe (pag. 371 Z. 438 ff.). In dieser nunmehr vierten Version hat sich A.________ neu nicht mehr umdrehen