bei allen befragen Personen Unstimmigkeiten in den Aussagen erkennbar, so dass sie nicht per se als glaubwürdig bezeichnet werden können. Es gilt deshalb, die einzelnen Aussagen in Bezug auf ihren konkreten Inhalt auf die Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. 10.5 Aussagen von A.________ A.________ wurde inklusive der Einvernahme an der Berufungsverhandlung insgesamt sieben Mal zur Sache befragt. 10.5.1 Beginn der Auseinandersetzung Zum Beginn der eigentlichen Auseinandersetzung gab A.________ an, D.