18 Unbestritten ist weiter, dass D.________ bei A.________ Geldschulden in der Höhe von CHF 1'500.00 hatte. Wegen diesen Schulden kam es bei einem Zusammentreffen in H.________, welches dem Vorfall vom 27. November 2016 vorgelagert war, bereits zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden. Die konkreten Schilderungen zu diesem Vorfall gehen zwar auseinander. Es ist jedoch unbestritten, dass A.________ und D.________ über die Rückzahlung der Geldschuld sprachen und A.________ D.________ bei diesem Treffen mindestens einen Schlag versetzte.