__ den Strafantrag nicht zurückgezogen (pag. 904 ff.). Der Strafantrag vom 18. Juni 2016 wurde demnach nicht zurückgezogen und die Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz ist zu Unrecht erfolgt. Der Vorwurf gemäss Ziff. I.A.4 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 ist materiell zu behandeln (pag. 816; siehe Ziff. IV.12 unten).