16 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat sich G.________ in diesem Austausch mit der Staatsanwaltschaft lediglich zum Rückzug der Straf- und Zivilklage, nicht jedoch des Strafantrags geäussert. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft war lediglich darauf ausgerichtet. Auch im Rahmen der Zeugenbefragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat G.________ den Strafantrag nicht zurückgezogen (pag.