8. Einstellung gemäss Ziff. A.I. des Urteils vom 10. Januar 2019 Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G.________ infolge Rückzugs des Strafantrages und der Privatklage eingestellt (pag. 975 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). G.________ (damals noch unter dem Namen G.________) hat am 18. Juni 2016 Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gestellt und sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (pag.