Zur Abweisung des Antrags führte jedoch der Umstand, dass in den einschlägigen Ziff. I.A.2 bzw. I.B der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 weder wechselseitige Handlungen noch das Wissen der beiden Parteien über die bevorstehende Einmischung einer Drittperson beschrieben wurden (pag. 812; vgl. zu den erforderlichen inneren Vorgängen: BGE 137 IV 1 E. 4.3). Durch das Fehlen dieser Elemente umschreibt die Anklageschrift den Sachverhalt für eine Würdigung unter dem Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB nicht ausreichend. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde aus diesem Grund abgewiesen (pag. 1365).