15 Die Kammer beschloss anlässlich der Berufungsverhandlung, auf den beantragten Würdigungsvorbehalt zu verzichten, was den Parteien mündlich eröffnet wurde. Die Kammer erachtete den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zwar nicht als verspätet, zumal die Generalstaatsanwaltschaft diesen bereits in der Berufungserklärung angekündigt hatte und die Parteien dadurch Gelegenheit hatten, sich gebührend vorzubereiten. Zur Abweisung des Antrags führte jedoch der Umstand, dass in den einschlägigen Ziff.