Es bestehe rechtlich kein Platz für einen Raufhandel. Es liege entweder Angriff oder Raufhandel vor und wenn in der Anklageschrift Angriff umschrieben sei, könne nicht gleichzeitig Raufhandel vorliegen. Zudem sei es nicht möglich, vor der zweiten Instanz noch einen Würdigungsvorbehalt anzubringen. Bei einer Verurteilung wegen Raufhandels würde A.________ eine Instanz verloren gehen. Die Prüfung des Raufhandels durch die zweite Instanz würde somit das rechtliche Gehör von A.________ verletzen. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen.