__ demnach als Angriff, evtl. Raufhandel plus einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu behandeln. Sie beantrage einen Schuldspruch sowohl wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wie auch wegen Raufhandels. Der Raufhandel sei von der Anklageschrift abgedeckt in der Passage, in welcher der Angriff umschrieben sei. Auch bei D.________ reiche die Sachverhaltsumschreibung für den Raufhandel, falls man zum Schluss komme, dass dieser vorliege. Die Verteidigungen beantragten, es sei auf den Würdigungsvorbehalt zu verzichten. Es bestehe rechtlich kein Platz für einen Raufhandel.