7. Würdigungsvorbehalt Im Rahmen ihrer Berufungserklärung betreffend das Urteil vom 10. Januar 2019 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, der Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.2 bzw. I.B der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 (pag. 812) sei auch unter dem Tatbestand des Raufhandels zu würdigen (pag. 1050 und pag. 1363). Sie führte dazu aus, im erstinstanzlichen Motiv sei erwähnt worden, dass allenfalls Raufhandel vorliegen könnte. Der Sachverhalt sei in Bezug auf A.________ demnach als Angriff, evtl. Raufhandel plus einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu behandeln.