_ zu überprüfen. Ferner hat sie über die sich daraus ergebenden Kostenfolgen und über die der Rechtskraft nicht zugängliche Verfügung betreffend Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu urteilen. Gestützt auf Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO hat sie dabei volle Kognition. Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie ausserdem nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Das Urteil kann somit zu Ungunsten von A.________ abgeändert werden. III. Formelles