den. Bei D.________ ist die Kammer wegen dessen alleiniger Berufung an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil in Bezug auf Schuldspruch und Strafe nicht zu seinen Ungunsten abändern. Was die Beurteilung der Zivilklage von A.________ in seiner Rolle als Straf- und Zivilkläger 1 angeht, darf das Urteil zu Ungunsten von D.________ abgeändert werden, da nicht nur D.________, sondern auch A.________ als Straf- und Zivilkläger 1 in diesem Punkt Berufung erhoben hat.