_ ist die Kammer aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft bei der Überprüfung der Schuldsprüche, der Strafzumessung sowie der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Eine Ausnahme davon stellt die Überprüfung des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ dar, welcher lediglich von A.________ angefochten wurde. Die Zivilklage von D.________ wurde von diesem in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger 2 angefochten und kann somit ebenfalls zu Ungunsten von A.________ abgeändert wer-