Ferner werden die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu treffen sein. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). In Bezug auf A.________ ist die Kammer aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft bei der Überprüfung der Schuldsprüche, der Strafzumessung sowie der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.