hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Zu prüfen ist insbesondere auch der von D.________ beantragte Schadenersatz, obwohl die Vorinstanz 1 diesen lediglich in der Urteilsbegründung, nicht aber im Dispositiv erwähnt hat (pag. 1026, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht davon aus, dass der Antrag auf Schadenersatz wie in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung festgehalten von der Vorinstanz 1 auf den Zivilweg verwiesen wurde. Ferner werden die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu treffen sein.