B.III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen, da laut Berufungserklärung vom 23. April 2019 lediglich in Bezug auf die Teilabweisung der Zivilklage gemäss Ziff. B.III.1 Berufung erhoben wurde, nicht aber in Bezug auf den Entschädigungsentscheid (pag. 1054). Betreffend A.__