13 waltschaft auch für die von der Vorinstanz 1 getroffenen Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. C.1-2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Entgegen den Anträgen von Fürsprecher B.________ ist zudem die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ durch D.________ für die erstinstanzliche Behandlung seiner Zivilklage gemäss Ziff. B.III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen, da laut Berufungserklärung vom 23. April 2019 lediglich in Bezug auf die Teilabweisung der Zivilklage gemäss Ziff.