A.III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Unangefochten geblieben und darum in Rechtskraft erwachsen ist auch die von der Vorinstanz ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg verwiesene Zivilklage des Privatklägers F.________ (Ziff. A.V des erstinstanzlichen Dispositivs). Gleiches gilt entgegen der Anträge der Generalstaatsan-