6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Betreffend das Urteil vom 10. Januar 2019 Das erstinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2019 wurde von allen Parteien nur in Teilen angefochten (siehe Ziff. 2.1 hiervor). Nicht angefochten und darum in Rechtskraft erwachsen sind die erstinstanzlich für A.________ ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von K.________ und F.________ (Ziff. A.III.1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs), geringfügiger Sachbeschädigung (Ziff. A.III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff.