Die Zivilklage des Privatklägers D.________ betreffend Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber A.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Die den Beschuldigten D.________ betreffenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. VII. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss noch einzureichender Honorarnote festzusetzen.