Der Beschuldigte, D.________, sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 27. November 2016 in I.________ z.N. vom A.________ (Ziff. I. B. der Anklageschrift; Ziff. B. I. des Urteils vom 10. Januar 2019) freizusprechen. III. Der Beschuldigte A.________ sei wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 27. November 2016 in I.________ z.N. von D.________ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Die Zivilklage des Privatklägers A.________ sei vollumfänglich abzuweisen. V.