a. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00 nicht übersteigend, ausmachend CHF 500.00 nicht übersteigend. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b. Zu einer Verbindungsbusse in gerichtlich zu bestimmender Höhe. c. Zu einer Übertretungsbusse in gerichtlich zu bestimmender Höhe. d. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. 8. Von einer Landesverweisung von Herrn A.________ sei abzusehen. 9. Es sei die Rechtskraft der im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland verfügten Verweisung auf den Zivilweg der Zivilklage von F.________ festzustellen.