4. Das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 18.6.2016 in H.________ z.N. von G.________, sei mangels Prozessvoraussetzung einzustellen. Eventuell sei A.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von G.________ gemäss Ziff. 1.A.4 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 freizusprechen. 5. A.________ sei freizusprechen der a. Anschuldigung des Angriffs und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 27.11.2016 um ca. 16.45 in I.________, im Bereich der Feuerstelle ge-