1. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 8'800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 10 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Weitere Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: